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Wohnungseigentumsverwaltung / Mietenverwaltung

Zum Spektrum der unterschiedlichen Verwaltungsarten gehören neben der Wohnungseigentumsverwaltung (kurz WEG-Verwaltung) und der Mietenverwaltung (lediglich ein Eigentümer für ein Mietobjekt) auf die gewerbliche Verwaltung, Betreuung von Gewerbepark sowie die Objektbetreuung von Einkaufszentren und Großwohnanlagen.

Unsere Verwaltung bietet Ihnen folgende Bereiche:

  • allgemeine und kaufmännische Verwaltung
  • Objektbetreuung z. B. Instandsetzung oder Modernisierung
  • organisatorische Verwaltung
  • Wirtschafts- und Vermögensverwaltung
  • technische Verwaltung
  • juristische Verwaltung

Leistungsverzeichnis gemäß

gesetzlicher Bestimmungen Wohnungseigentümergesetz 

als Anlage zum Verwaltervertrag

Der Leistungskatalog ist in 3 Bereiche unterteilt.

a.      Grundleistungen der Verwaltung (Grundlage WEG-Gesetz)                    Teil I

b.      Zusatz- / Mehrleistungen                                                                     Teil II

c.      Pflichten der Eigentümer                                                                     Teil III

Teil I – Grundleistungen

In den Grundleistungen sind alle Aufgaben einer sachgerechten Mietenverwaltung und/oder WEG-Verwaltung enthalten. Wir verwalten Ihr Objekt Ihrem Interesse bzw. im Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft. Hierzu gehören insbesondere die in §§ 27 und 28 Wohnungseigentümergesetz aufgeführten gesetzlichen Mindestaufgaben. Diese wie auch die nachfolgend aufgeführten Leistungen sind mit der im Vertrag vereinbarten Pauschale abgegolten.

1. Wirtschaftsplan/und oder Nebenkostenabrechnung

Aufstellung eines Wirtschaftsplanes je Wirtschaftsjahr nebst Verteilung der Kosten in Form von Einzelwirtschaftsplänen je Eigentümer und Wohnung. Bei Alleineigentümern erstellen der monatlichen Ausgaben und Auskehren der überschüssigen vereinbarten Beträge.

2. Jahresabrechnung und Bericht

Erstellung einer jährlichen Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben als Gesamt- und Einzelabrechnung je Sonder- und Teileigentum

Alle Belege stehen zur Einsichtnahme und Prüfung zur Verfügung.

3. Eigentümerversammlung und Niederschrift

Einladen und Durchführen der jährlichen Eigentümerversammlung nebst gesetzlicher Einladungsfrist. Die Einladungen sind schriftlich an alle Eigentümer zu versenden. In der Regel führt der Verwalter den Vorsitz der Versammlung und sorgt für eine ordnungsgemäße Niederschrift. Die Versammlung sollte bis zum 31.05. des Folgejahres abgehalten werden, es sei denn, die Jahresabrechnung als Grundlage für die Versammlung konnte noch nicht erstellt werden.

4. Ganzjährige Beratung

Zur Lösung von Problemen und der gemeinschaftlichen Belange erhalten die Miteigentümer bzw. der Beirat beständig Vorschläge und Informationen. Die Verwaltung handelt jedoch selbständig im Interesse der Eigentümer.

5. Hausordnung/Gemeinschaftsordnung

Der Verwalter sorgt für die Durchführung und Einhaltung der Hausordnung. Falls erforderlich werden Keller- bzw. Winterdienstpläne öffentlich ausgehangen. Verstöße können je nach Schwere mündlich oder schriftliche erteilt werden. Hierüber ist in der folgenden Eigentümerversammlung bericht zu erstatten.

6. Verträge für die Gemeinschaft

Hierzu zählen z. B. Wartungs- und Versicherungsverträge. Diese werden im Auftrag des Verwalters auf Rechnung der Gemeinschaft abgeschlossen. Im Bereich des Verkaufs des Sondereigentums kann die Zustimmung des Verwalters verweigert werden, wenn Gründe z. B. in finanzieller Hinsicht bekannt sind.

7. Überwachung

Termine, Fristen, Zahlungen, Arbeiten von Handwerkern etc. muss durch den Verwalter geleistet werden.

8. Geldverwaltung

Das Führen des auf den Namen der Gemeinschaft lautenden Kontos nebst Festgeldkonten.

9. Rechnungskontrolle/Zahlungsanweisung

Sachliche und logische Prüfung der Handwerks- oder Dienstleistungsrechnungen nebst Zahlung.

10. Buchführung

Kaufmännische Buchführung der einzelnen Bestands- und Aufwandskonten, für jeden Eigentümer nachvollziehbar.

11. Technische Kontrolle

Durch mindesten jährliche Begehung des Objektes zur Verhinderung von Schäden oder deren Früherkennung.

12. Sofortmaßnahmen

Im Falle von dringlichen Fällen wie z. B. Rohrbrüche kann auch ohne Einhaltung der Pauschalgrenze des Verwaltervertrages eine sachgemäße Firma beauftragt werden, um weitergehende Schäden zu vermeiden. Hierüber ist bericht zu erstatten.


Teil II – Zusatzleistungen

a.)   Kostenfreie Zusatzleistungen

Diese sind Leistungen, die auf freiwilliger Basis von uns durchgeführt werden. Diese Leistungen sind nicht gesetzlich vorgeschrieben.

1. Niederschrift der Versammlung

Die Tagesordnung wird mit der Einladung versandt. Soweit möglich werden Beschlussfassungen vorbereitet. Jeder Eigentümer erhält eine Abschrift des Protokolls.

2. Geldbestand

Zur Versammlung wird der Anfangs- und Jahresendbestand durch den Verwalter deklariert und durch die Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres begründet.

3. Instandhaltung

wie vor. Der angesparte Betrag wird durch Kontoauszüge der Sparkonten belegt.

4. Einsicht in Unterlagen

Jeder Eigentümer kann zu jeder Zeit Einsicht nehmen und Er- bzw. Aufklärung verlangen.

b.) kostenpflichtige Zusatzleistungen

1. Mehrarbeit

Durch einzelne Miteigentümer, Dritte oder Instandsetzung- und Sanierungsmaßnahmen kann es vorkommen, dass nicht kalkulierbarer Zeitaufwand und Mehrleistung vom Verwalter erforderlich ist. Diese Mehrleistungen können durch Zustimmung der WEG entsprechend vergütet werden. Dies erfordert aber die Belegbarkeit z. B. durch Anfahrtsprotokolle oder Stundennachweise. Die Erstellung erfolgt durch gesonderte Rechnungslegung nach Absprache mit den Eigentümern bzw. dem Beirat.

2. Mahnungen

Mahnungen, Abmahnungen an Eigentümer oder Mieter werden mit 10,00 € berechnet und dem jeweils Verschuldeten in Rechnung gestellt.

3. Eigentumswechsel

Das Bearbeiten von Eigentümerwechseln und die damit verbundene Mehrarbeit wird dem Verkäufer mit  200,00 € in Rechnung gestellt.

4. Gerichtsverfahren

Das Bearbeiten von Gerichtsverfahren für die Allgemeinheit wird nach Stundensatz 50,00 € berechnet. Die Stunden sind nachzuweisen und nach Prüfung anteilig auf die Eigentümer umzulegen. Urteile über den Stand des Verfahrens sind an alle Eigentümer zu versenden. Hiervon ausgenommen sind Hausgeldzahlungen. Hierbei wird für jede eingereichte Klage bzw. Mahnverfahren eine Pauschale in Höhe von 150,00 € vereinbart. Die Kosten gehen zu Lasten des Verursachers.

5. außerordentliche Eigentümerversammlung

Für eine außerordentliche Versammlung, unabhängig aus welchem Grunde, wird ein Honorar in Höhe von 250,00 € vereinbart. Die jährliche Versammlung ist hiervon nicht betroffen. Es gilt zu beachten, dass viele Beschlüsse auch im Wege von Umlaufbeschlüssen erlassen werden können. Es ist nicht notwendig für jeden Wunsch eines Miteigentümers eine Versammlung einzuberufen.

6. weitere Zusatzleistungen

Soweit noch nicht genannte Zusatzabreiten fällig sind, werden diese mit einem Stundensatz von 65,00 € vereinbart und nach Möglichkeit (soweit zuzuordnen) dem Verursacher in Rechnung gestellt. Sollte dies nicht möglich sein, wird auf die Gemeinschaft im Sinne der Teilung umgelegt.

Teil III – Pflichten der Wohnungseigentümer

1. Übergabe der Unterlagen

Zu Beginn der Verwaltertätigkeit sind dem Verwalter alle wichtigen und relevanten Unterlagen, die das Objekt betreffen zu übergeben. Gemeint sind alle Unterlagen, die benötigt werden, um das Objekt sach- und fachgerecht verwalten zu können.

2. Zahlung Wohngeld

Die Eigentümer verpflichten sich, gemäß erstelltem Wirtschaftsplan die Wohngelder auf das angegebene Konto der Gemeinschaft bis zum 03. Werktag eines jeden Monats zu zahlen. Gleiches gilt für die Wohngeldabrechung und den daraus resultieren Nachzahlungen. Guthaben werden unverzüglich ausgekehrt. Bei Alleineigentümern wird die Verrechnung mit den Mieteinnahmen vorgenommen.

3. Schadensmeldung

Um Schäden möglichst gering zu halten, sind alle Eigentümer zur sofortigen Schadensmeldung verpflichtete. Dies kann telefonisch oder schriftlich erfolgen.

4. Zutritt Sonder-Teileigentum

Für z. B. Ablesedienste kann dieser Zutritt durch den  Verwalter gestattet werden. Gleiches gilt für Reparaturen.

5. Hausordnung

Für die Einhaltung der Hausordnung ist der Eigentümer selber verantwortlich. Gleiches gilt für ggf. vermietet Wohnungen.

6. Namensschilder/Hausnummern

Im Sinne der Gemeinschaft sollte jeder Eigentümer auf ordentliche und einheitliche Beschriftung achten. Hierzu zählen auch Briefkästen und Keller. Das Fehlen von Schildern etc. ist dem Verwalter zu melden.

7. Wertverbesserungen

Um Unterversicherung zu vermeiden, muss jede Wertverbesserung im Sondereigentum unter Angabe der Werte mitgeteilt werden.

8. Weiterveräußerung

Der Verkäufer muss mit dem Rechtsnachfolger vereinbaren, dass alle Ansprüche und Verpflichtungen auf ihn übergehen. Einschließlich Rücklagen und Wohngeldabrechnungen.  Der Verkäufer ist verpflichtet, dies schriftlich von beiden Parteien unterzeichnet dem Verwalter vorzulegen.

9. Personenmehrheit

Bei einer Personenmehrheit  sind Eigentümer verpflichtet, der Verwaltung einen Bevollmächtigten zu benennen, der berechtigt ist, Willenserklärungen in ihrem Sinne abzugeben. Dies gilt auch für Eigentümer, die sich mehr als 3 Monate im Ausland aufhalten.

10. Zustellungsbevollmächtigung/Aufwanderstattung

Der Verwaltung werden alle durch die Zustellungsbevollmächtigung entstehenden Kosten erstattet. Auch wenn im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung keine Kostenentscheidung fällt.

11. Entlastung des Verwalters

Zum jeweiligen Wirtschaftsjahr nach beschlossener Eigentümerversammlung wird dem Verwalter für das vergangene Wirtschaftsjahr die Entlastung erteilt.

Essen, —————————————-

(Sandra Sziedat e. Kfr. – Verwalterin)

Essen —————————————–

(Eigentümer- Beirat)